Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 30.09.2010 - 16 WF 189/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen nach FamFG und gegen die ablehnende Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der elterlichen Sorge
- ra.de
- fr-blog.com
Zum Anordnungsgrund für einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 49
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen nach FamFG und gegen die ablehnende Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der elterlichen Sorge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- beck-blog (Kurzinformation)
Kreuzworträtsel: Nur selten erfolgreiches Verfahren in Sorgerechtsstreitigkeiten?
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Einstweilige Anordnung in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren
Verfahrensgang
- AG Wangen, 23.07.2010 - 6 F 322/09
- OLG Stuttgart, 30.09.2010 - 16 WF 189/10
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 05.04.2012 - 17 UF 50/12
Elterliche Sorge: Dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des …
Auch wenn Verfahren in bestimmten Kindschaftssachen einem Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegen und die Möglichkeit besteht, im Anhörungstermin einstweilige Anordnungen zu erlassen (§§ 155, 156 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG), kann im Einzelfall gleichwohl ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts im Sinn von § 49 Abs. 1 FamFG bestehen (Abgrenzung OLG Stuttgart, 30. September 2010, 16 WF 189/10, FamRB 2011, 42).(Rn.5).Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit maßgeblich von der Konstellation, die der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 30. September 2010 - 16 WF 189/10 -, ZFE 2011, 114) zugrunde lag: Der vorliegende Fall ist durch ein bereits aus dem Beschluss des Senats vom 30. November 2010 im Verfahren 17 UF 105/10 bekanntes, hochkonflikthaftes Verhalten der Eltern gekennzeichnet; die wechselseitigen, schwerwiegenden Vorwürfe der Eltern haben dazu geführt, dass die Kinder zunehmend auffälliger wurden und unter dem Elternstreit massiv zu leiden haben.
- OLG Frankfurt, 13.03.2015 - 5 WF 313/14
Absehen von Erhebung der Gerichtskosten gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG
Das Jugendamt hätte gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen können, da entgegen § 620 c Satz 1 a.F. ZPO in den Fällen des 57 Nr. 1 + 2 FamFG auch Entscheidungen, die einen entsprechenden Antrag ablehnen, einer Anfechtung zugänglich sind (vgl. Prütting/Helms/Stößer, FamFG, 3. Auflage, § 57 Rn. 5; OLG Stuttgart ZFE 2011, 114; Keidel/Giers, FamFG, 18. Auflage, § 57 Rn.